Sachverhalt
40a Abs. 4 Nr. 1 EStG begrenzt die Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig Beschäftigte und landwirtschaftliche Aushilfskräfte auf einen durchschnittlichen Arbeitslohn von derzeit maximal 19 Euro pro Stunde.
Sobald dieser Wert im Durchschnitt überschritten wird, ist die vereinfachte Pauschalierung unzulässig. In der Folge greift entweder die reguläre Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder – sofern die Voraussetzungen vorliegen – die pauschale Lohnsteuer von 25 % nach § 40 Abs. 1 EStG.
Folgen
Durch die gesetzliche Anhebung des Mindestlohns auf 14,60 Euro pro Stunde ab dem Jahr 2027 schrumpft der Abstand zur Pauschalierungsgrenze drastisch.
Insbesondere Saisonarbeitskräfte im Leistungslohn (Akkordlohn) überschreiten die 19-Euro-Schwelle bei guter Arbeitsleistung zunehmend häufiger.
Für den Arbeitgeber ist im Voraus kalkulatorisch nicht absehbar, welche individuelle Ernte- oder Arbeitsleistung im Durchschnitt der Beschäftigungsdauer erreicht wird. Eine vorausschauende Beantragung der beschränkten Steuerpflicht (welche den Abzug von Werbungskosten erlauben würde) ist aufgrund des unvorhersehbaren Lohnverlaufs mit einem unverhältnismäßig hohen bürokratischen Mehraufwand verbunden und in der Praxis kaum umsetzbar. Das starre Festhalten an der Grenze bestraft somit produktive Arbeitskräfte und führt zu massiver Rechtsunsicherheit bei den Betrieben.
Lösung
Die Arbeitslohngrenze gemäß § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG muss dynamisiert und prozentual an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt werden. Analog zur Mindestlohnsteigerung ist eine Anhebung der Stundenlohngrenze auf gerundet 22 Euro erforderlich, um die Praktikabilität der Pauschalierung für die Betriebe zu erhalten.
