Zeitgrenze von drei Monaten bei der Anerkennung des Verpflegungsmehraufwandes gemäß § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG – Forderung an das BMAS

Sachverhalt
Seit dem 1. Januar 2026 wurden die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte in der Landwirtschaft von 3 Monaten auf 15 Wochen und von 70 Tagen auf 90 Tage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeweitet.
Diese Zeitgrenzen stehen zwar rechtlich nicht im Zusammenhang mit der Drei-Monats-Grenze bei der Anerkennung des Verpflegungsmehraufwandes gemäß § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG, haben aber unmittelbare steuerliche Auswirkungen auf die Beschäftigten.

Hintergrund
Saisonarbeitskräfte kommen zum weit überwiegenden Anteil aus dem Ausland.
Daher stellen sie den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung, die nun bis zu 15 Wochen betragen kann.
Da das Steuerrecht jedoch starr an der Dreimonatsregel des § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG festhält, verweigern die Finanzämter nach Ablauf dieses Zeitraums den Abzug von Verpflegungsmehraufwänden. Bei der in der Landwirtschaft üblichen 6-Tage-Woche führt dies dazu, dass für die verbleibenden 2 Wochen der Beschäftigung insgesamt 12 Arbeitstage steuerlich unberücksichtigt bleiben. Die Folge ist, dass Werbungskosten in Höhe von 336 Euro pro Arbeitskraft (12 Tage × 28 Euro) innerhalb der Beschäftigungsdauer nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden können. Alternativ müsste der
Arbeitgeber auf eine pauschale Lohnsteuer nach § 40 oder § 40a EStG ausweichen, was zu einer zusätzlichen, erheblichen Steuerlast von bis zu 25 % führen kann.

Lösung
Die Zeitgrenze für den Verpflegungsmehraufwand gemäß § 9 Abs. 4a EStG sollte zwingend an die maximalen sozialversicherungsrechtlichen Zeitgrenzen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV angepasst werden, um diese systemwidrige Benachteiligung von Saisonarbeitskräften und landwirtschaftlichen Betrieben zu beseitigen.

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